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Zunächst muss die Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Kenntnis (vgl. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB: „bekannt waren“) oder fahrlässige Unkenntnis („hätten bekannt sein müssen“) von Belangen gehabt haben, die von der Planung berührt sind.
Definition
Definition: bekannt sein müssen
Belange hätten der Gemeinde bekannt sein müssen, wenn sich diese Umstände aufdrängen mussten.
St. Rspr. vgl. BVerwGE 59, 87, 104.